Verwaltungsanweisungen KW 21-2017
24. Mai 2017 | 0 Kommentare | Kategorien:
1. Einkommensteuer
AfA für Einbauküche in vermieteter Wohnung
Das BMF hat zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung Stellung genommen.
BMF v. 16.05.2017
Hinweis:
Mit Urteil v. 03.08.2016, IX R 14/15 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils IX R 14/15 - unter Beachtung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO - in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht bean-standet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (vgl. insbeson-dere das BFH-Urteil IX R 104/85 v. 13.03.1990, BStBl II S. 514) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.
AfA für Einbauküche in vermieteter Wohnung
Das BMF hat zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung Stellung genommen.
BMF v. 16.05.2017
Hinweis:
Mit Urteil v. 03.08.2016, IX R 14/15 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils IX R 14/15 - unter Beachtung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO - in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht bean-standet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (vgl. insbeson-dere das BFH-Urteil IX R 104/85 v. 13.03.1990, BStBl II S. 514) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.